Kosten- und Gebührenordnung

gültig ab 01.07.2013

1. Mitgliedsbeiträge

1.1. Mitgliedsbeiträge ordentlicher Mitglieder

Der Familienbeitrag zählt nur für Angehörige eines Haushaltes. Familienangehörige außerhalb des Haushaltes sind eigenständig zu betrachten.

1.2. Beitragsermäßigungen
1.2.1. Beitragsermäßigung für Kinder und Jugendliche im Bereich Fußball
  • unter 14 Jahre  44,00 € pro Jahr (Jahresbeitrag: 36,00 €)
  • 14 bis 17 Jahre  30,00 € pro Jahr (Jahresbeitrag: 50,00 €)
1.2.2. Beitragsermäßigung für helfende Mitglieder

Allen helfenden Mitgliedern wird bei Teilnahme an mindestens drei Arbeitseinsätzen im Jahr ein einmaliger Beitragsrabatt im darauffolgenden Jahr gewährt. Dieser Rabatt beträgt 10% des Jahresbeitrags.

Als Arbeitseinsatz zählt die aktive Mitarbeit bei der Sportplatzpflege, im Sportlerheim und bei Veranstaltungen des Vereins.

1.2.3. Beitragsermäßigung bei Werbung neuer Mitglieder

Wirbt ein Mitglied ein neues Mitglied, so erhält der Werber einmalig einen Rabatt in Höhe von 10% des Jahresbeitrags des geworbenen Mitglieds auf dem eigenen Beitragskonto gutgeschrieben.

1.2.4. Mitglieder mit Behindertenstatus

Mitglieder mit einem Behindertenstatus (Nachweis ist vorzulegen) erhalten einen Rabatt auf den Mitgliedsbeitrag in Höhe von 20%.

1.3. Mitgliedsbeiträge außerordentlicher Mitglieder

Außerordentliche Mitglieder (passive Mitglieder) haben einen Mitgliedsbeitrag von 24,00 € pro Jahr (2,00 € / Monat) zu entrichten

1.4. Beitrittsgebühr

Jedes Neumitglied hat zum Beginn der Mitgliedschaft einmalig einen Betrag von 5,00 € zu entrichten.

1.5. Beitrag bei Inanspruchnahme von Sportangeboten in mehreren Abteilungen

Nehmen Mitglieder Sportangebote in mehreren Abteilungen in Anspruch, so ist für die erste Abteilung der volle Beitrag sowie für jede weitere Abteilung jeweils 50% des geltenden Beitrags zu entrichten.

2. Beitragsjahr / Fälligkeit /Wechsel der Beitragsstufe

2.1 Fußball

Das Beitragsjahr für Spieler einer Mannschaft mit Spielbetrieb beginnt am 01.07. und endet am 30.06. des folgenden Kalenderjahres. Der jahresbeitrag ist bei jährlicher Zahlungsweise zum 01.07. des Kalenderjahres fällig. Bei halbjährlicher Zahlungsweise ist der Halbjahresbeitrag jeweils zum 01.07. und 01.01. fällig.

Das Beitragsjahr für Spieler einer Mannschaft mit Freundschaftsspielbetrieb entspricht dem Kalenderjahr. Der  Jahresbeitrag ist bei jährlicher Zahlungsweise zum 01.01. des Kalenderjahres fällig. Bei halbjährlicher Zahlungsweise ist der Halbjahresbeitrag jeweils zum 01.01. und 01.07. fällig.

Neue Mitglieder haben als ersten Beitrag innerhalb von einem Monat nach Beginn der Mitgliedschaft den anteilig bis zur nächsten Fälligkeit sich ergebenden Betrag zu zahlen.

Sind die Voraussetzungen einer anderen Beitragsstufe gegeben, so ist von diesem Monat an der für diese Beitragsstufe bestimmte Beitrag maßgebend. Der Sportverein ist zur Verrechnung mit künftigen Beitragsschulden berechtigt.

Bei der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erfolgt die Abbuchung zum 01.09. bzw. 01.03.

2.2. Gesundheitssport

Das Beitragsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Der Jahresbeitrag ist bei jährlicher Zahlungsweise zum 01.01. des Kalenderjahres fällig. Bei halbjährlicher Zahlungsweise ist der Halbjahresbeitrag jeweils zum 01.01. und 01.07. fällig.

Neue Mitglieder haben als ersten Beitrag innerhalb von einem Monat nach Beginn der Mitgliedschaft den anteilig bis zur nächsten Fälligkeit sich ergebenden Betrag zu zahlen.

Sind die Voraussetzungen einer anderen Beitragsstufe gegeben, so ist von diesem Monat an der für diese Beitragsstufe bestimmte Beitrag maßgebend. Der Sportverein ist zur Verrechnung mit künftigen Beitragsschulden berechtigt.

Bei der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erfolgt die Abbuchung zum 01.09. bzw. 01.03.

2.3. Taekwondo

Das Beitragsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Der Jahresbeitrag ist bei jährlicher Zahlungsweise zum 01.01. des Kalenderjahres fällig. Bei halbjährlicher Zahlungsweise ist der Halbjahresbeitrag jeweils zum 01.01. und 01.07. fällig.

Neue Mitglieder haben als ersten Beitrag innerhalb von einem Monat nach Beginn der Mitgliedschaft den anteilig bis zur nächsten Fälligkeit sich ergebenden Betrag zu zahlen.

Sind die Voraussetzungen einer anderen Beitragsstufe gegeben, so ist von diesem Monat an der für diese Beitragsstufe bestimmte Beitrag maßgebend. Der Sportverein ist zur Verrechnung mit künftigen Beitragsschulden berechtigt.

Bei der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erfolgt die Abbuchung zum 01.09. bzw. 01.03.

3. Sonstige Kosten und Gebühren

3.1. Mahnkosten
  • 1. Mahnung: 2,50 €
  • 2. Mahnung: 5,00 €
3.2. Rückbelastungen bei Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren
  • Kosten der Bank zuzüglich 2,50 € Verwaltungsaufwand
3.3. Gebühren für Inanspruchnahme von Einrichtungen des Sportvereins

Für eine Benutzung von Einrichtungen des Sportvereins durch Mitglieder und Nichtmitglieder legt der Vorstand im Einzelfall fest, ob und in welcher Höhe hierfür eine Benutzungsgebühr zu zahlen ist.

4. Eintrittsgelder

Für die Heimspiele der Fußball-Männermannschaft des SV Dornstedt e.V. gelten folgende Eintrittspreise:

(*Nachweis ist vorzulegen)

Eintrittsgelder für Pokalspiele, Turniere oder sonstige Spiele legt der Vorstand im Einzelfall fest.

Der Besuch der Heimspiele im Kinder- und Jugendbereich ist kostenfrei.

Eintrittsgelder zu sonstigen Veranstaltungen des Vereis legt der Vorstand im Einzelfall fest.

5. Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung ersetzt die bisher geltende Gebührenordnung mit Wirkung vom 01.07.2023 und gilt bis zu deren Änderung.

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